BayObLG - 22.05.1990 (BReg 1 a Z 16/90) - DRsp Nr. 1994/7273
BayObLG, vom 22.05.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 16/90
DRsp Nr. 1994/7273
A. a. Der Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1BGB verlangt, daß das Kind dem Elternteil, welcher es herausverlangt, widerrechtlich vorenthalten wird. Diese Widerrechtlichkeit ist zu verneinen, wenn das Herausgaeverlangen einen Mißbrauch der elterlichen Sorge darstellen würde, der unter § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. b. Bei der Entscheidung zwischen der Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4BGB und dem Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1BGB muß das Wohl des Kindes berücksichtigt werden.
Zu LS 2 b siehe auch noch OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 601.
B. a. Bei der Entscheidung zwischen der Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4BGB und dem Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1BGB muß das Wohl des Kindes berücksichtigt werden.
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