BayObLG vom 22.05.1990
BReg 1 a Z 16/90
Normen:
BGB § 1632 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1379

BayObLG - 22.05.1990 (BReg 1 a Z 16/90) - DRsp Nr. 1994/7273

BayObLG, vom 22.05.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 16/90

DRsp Nr. 1994/7273

A. a. Der Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB verlangt, daß das Kind dem Elternteil, welcher es herausverlangt, widerrechtlich vorenthalten wird. Diese Widerrechtlichkeit ist zu verneinen, wenn das Herausgaeverlangen einen Mißbrauch der elterlichen Sorge darstellen würde, der unter § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt. b. Bei der Entscheidung zwischen der Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB und dem Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB muß das Wohl des Kindes berücksichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 1632 ;

Hinweise:

Zu LS 2 b siehe auch noch OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 601.

B. a. Bei der Entscheidung zwischen der Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB und dem Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB muß das Wohl des Kindes berücksichtigt werden.