BayObLG - 26.02.1992 (1Z BR 10/92) - DRsp Nr. 1994/7215
BayObLG, vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 10/92
DRsp Nr. 1994/7215
Der Mißbrauch des Kindes stellt eine fortdauernde Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, welche ein sofortiges Eingreifen rechtfertigt. Zum vorläufigen Schutz des Kindes ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich; er läßt das Elternrecht soweit als möglich bestehen. Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1666BGB können auch im Wege einer vorläufigen Anordnung ergehen.Dann muß aber ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten vorliegen, das ein weiteres Abwarten bis zur Beendigung der notwendigen Ermittlungen nicht erlaubt. Dabei müssen die Voraussetzungen nur glaubhaft gemacht werden.