BayObLG vom 27.06.1991
BReg 3 Z 78/91
Normen:
BGB § 1626 ;
Fundstellen:
MDR 1992, 58

BayObLG - 27.06.1991 (BReg 3 Z 78/91) - DRsp Nr. 1994/7252

BayObLG, vom 27.06.1991 - Aktenzeichen BReg 3 Z 78/91

DRsp Nr. 1994/7252

Bei der Wahl des Vornamens dürfen die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzt werden und die Namensgebung darf dem Kindeswohl nicht widersprechen. Die allgemeine Sitte und Ordnung verlangen, daß die Ordnungsfunktion des Vornamens gewahrt wird. Daraus folgert die herrschende Meinung, daß Familiennamen grundsätzlich nicht als Vornamen eingetragen werden dürfen. Die Familiennamen können nicht die Kennzeichnung der individuellen Persönlichkeit zur Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit abgrenzen. Bei Familiennamen, die nach allgemeinem Sprachgebrauch auch einen Vornamen darstellen können, besteht keine Verwechslungsgefahr oder der Anschein eines Doppelnamens.