BayObLG - Beschluß vom 13.06.1989
RReg 4 St 206/88
Normen:
StGB § 348 ; AO § 379 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 1, § 6 ; UStDV §§ 8, 9, 17 ;

BayObLG - Beschluß vom 13.06.1989 (RReg 4 St 206/88) - DRsp Nr. 1998/13576

BayObLG, Beschluß vom 13.06.1989 - Aktenzeichen RReg 4 St 206/88

DRsp Nr. 1998/13576

»1. Die Ausfuhrbescheinigung der Grenzzolistelle ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 348 StGB. Ihr öffentlicher Glaube erstreckt sich jedoch nicht auf eine etwaige Erklärung des Beamten, die Bescheinigung sei aufgrund eigener Wahrnehmung der bezeugten Tatsachen erteilt worden. 2. Der Zollbeamte, der gutgläubig eine objektiv unrichtige Ausfuhrbescheinigung ausstellt, weil er die bescheinigten Tatsachen nicht geprüft hat, kann sich der leichtfertigen Steuergefährdung schuldig machen.«

Normenkette:

StGB § 348 ; AO § 379 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 1, § 6 ; UStDV §§ 8, 9, 17 ;