I. Die Klägerin und eine GmbH haben sich im Jahre 1975 zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Ihren gesellschaftsrechtlichen Beziehungen legten sie ohne Abweichung den von dem Verband der Deutschen Bauindustrie e.V. und vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. herausgegebenen Formularvertrag (Arbeitsgemeinschaftsvertrag) in der Fassung von 1971 zugrunde.
Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft wurde die GmbH mit der kaufmännischen Geschäftsführung, die die Erledigung aller Steuerangelegenheiten der Gesellschaft umfaßte, betraut. Die Klägerin wurde mit der technischen Geschäftsführung betraut. Der Arge-Vertrag sieht aber auch vor, daß die Gesellschafter nur gemeinsam zu Handlungen befugt sind. Nach Nr. 11.2 des Vertrags gilt für je einen Repräsentanten der Gesellschafter eine gemeinschaftliche Kontovollmacht. "Forderungen aus dem Arge-Vertrag sind, soweit gesetzlich zulässig, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter abtretbar" (Nr. 20.2).
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