FG Niedersachsen - Urteil vom 20.10.2009
5 K 149/05
Normen:
UStG § 18 Abs. 1;

Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 5 K 149/05

DRsp Nr. 2010/1214

Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg

1. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2009 verknüpft eine Ermessensentscheidung der FinVerw mit Billigkeitserwägungen; die Vorschrift ist als eine einheitliche Ermessensvorschrift zu verstehen. 2. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in elektronischer Form liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dieser hat insoweit eine zulässige Berufsausübungsregelung i. S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch nicht verletzt. 3. Der Umstand, dass ein Stpfl. selbst weder über einen Computer noch über einen Internetzugang verfügt, führt als solcher nicht dazu, dass dem Antrag stattzugeben wäre, weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform abzugeben. 4. Die für eine Steuererklärung erforderlichen Mittel muss der Unternehmer auf eigene Kosten beschaffen. 5. Über Befreiungsanträge hat das FA nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Stpfl. zu entscheiden.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nach dem 01.01.2005 weiterhin in herkömmlicher Form (Papierform) abzugeben.