Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der ab dem6. 5. 2006 geltenden Fassung europarechtskonform ist und ob Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten in unmittelbarer Anwendung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen (Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-) von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Klägerin ist Automatenaufstellerin. Sie erzielte in den Streitjahren 2007 bis 2010 Umsätze u.a. aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.
In ihren Umsatzsteuer(USt)-Erklärung für 2007 erklärte sie jeweils neben geringen steuerpflichtigen Umsätzen steuerfreie Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung (Bp-Bericht vom 15. 10. 2008) behandelte der Beklagte die erklärten steuerfreien Umsätze als steuerpflichtig und berücksichtigte im USt-Bescheid für 2007 vom 24. 10. 2008 zudem weitere Vorsteuern.
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