BFH - Beschluss vom 02.01.2014
XI B 48/13
Normen:
UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 11; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit a;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 733
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1048/13

Begriff des Beförderungsmittels im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 11; Leistungsort bei Rennsportdienstleistungen an ausländischen Rennstrecken

BFH, Beschluss vom 02.01.2014 - Aktenzeichen XI B 48/13

DRsp Nr. 2014/3937

Begriff des Beförderungsmittels im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 11; Leistungsort bei Rennsportdienstleistungen an ausländischen Rennstrecken

NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein - nicht im öffentlichen Straßenverkehr nutzbares - "Formel-Fahrzeug" (Rennsportfahrzeug) ein Beförderungsmittel i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG (2005) ist, so dass dessen Vermietung an einen im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland steuerbar ist.

1. Ein Rennsportfahrzeug ist ein Beförderungsmittel im Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 11. 2. Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels ist gemäß § 3a Abs. 1 UStG der Sitz des leistenden Unternehmers. 3. Ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung stellt, führt damit eine einheitliche sonstige Leistung aus, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt (BFH in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458).

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 11; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 lit a;

Gründe

I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Antragsteller) erbringt Dienstleistungen für den Motorsport. Er berechnet die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 des in der für die Streitjahre 2005 bis 2007 geltenden Fassung ().