BFH - Urteil vom 12.02.2015
V R 38/13
Normen:
AO § 174 Abs. 4; UStG § 3 Abs. 9, § 10, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg , vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1973/11

Begriff des bestimmten Sachverhalts i.S. von § 174 Abs. 4 S. 1 AO

BFH, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen V R 38/13

DRsp Nr. 2015/7631

Begriff des bestimmten Sachverhalts i.S. von § 174 Abs. 4 S. 1 AO

1. Der Begriff "bestimmter Sachverhalt" erfasst nicht nur einzelne steuererhebliche Tatsachen, sondern auch den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex, sofern die ihn bildenden Sachverhaltselemente einen inneren Zusammenhang aufweisen. 2. Der leistende Unternehmer vereinnahmt ein Entgelt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nach Abtretung des Vergütungsanspruchs an den Abtretungsempfänger zahlt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 15. Februar 2012 14 K 1973/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; UStG § 3 Abs. 9, § 10, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) nach § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) zur Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 (Streitjahre) berechtigt war.