BFH - Beschluss vom 22.02.2013
V B 72/12
Normen:
UStG § 20;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 984
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 827/09

Begriff des erledigenden Ereignisses

BFH, Beschluss vom 22.02.2013 - Aktenzeichen V B 72/12

DRsp Nr. 2013/6286

Begriff des erledigenden Ereignisses

1. NV: Erklärt der Beschwerdeführer den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, geht er dadurch von seinem Antrag auf Zulassung der Revision zu einem Antrag auf Feststellung der Erledigung über. 2. NV: Der ursprünglich gestellte Antrag auf Zulassung der Revision kann daneben als Hilfsantrag aufrechterhalten werden; davon ist nicht auszugehen, wenn ein fachkundig vertretener Kläger einen derartigen Antrag nicht stellt, obwohl er auf Zweifel am Eintritt der Erledigung hingewiesen wurde. 3. NV: Die Gestattung einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) und die hierauf beruhende Umsatzsteuerfestsetzung (§ 155 AO) betreffen zwei verschiedene Verfahren. Die Umsatzsteuerfestsetzung kann daher nur dann als konkludente Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ausgelegt werden, wenn nach außen erkennbar mit ihr auch eine Entscheidung über den entsprechenden Antrag getroffen wurde.

Erledigung der Hauptsache ist nicht eingetreten, wenn das Finanzamt dem Begehren des Steuerpflichtigen, ihn nach vereinnahmten und nicht nach vereinbarten Entgelten zu besteuern, jedenfalls im Ergebnis nicht entsprochen hat.

Normenkette:

UStG § 20;

Gründe