BFH - Urteil vom 26.01.2012
VII R 77/10
Normen:
UStG 2005 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 47/07

Begriff des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer; Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen

BFH, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen VII R 77/10

DRsp Nr. 2012/15678

Begriff des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer; Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen

NV: Verwendet nicht der Zollanmelder und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, sondern ein Dritter die Ware für die Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung und hat er schon im Zeitpunkt der Einfuhr Verfügungsgewalt über die Ware und den Zollanmelder lediglich mit der Einfuhr derselben beauftragt, kann jedenfalls dann § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht (entsprechend) angewandt werden, wenn die Einfuhrware nicht zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet worden ist.

Der Zollanmelder ist auch dann Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn er lediglich mit der Einfuhr von Waren beauftragt ist, und nicht er, sondern ein Dritter die Waren für die Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet und schon im Zeitpunkt der Einfuhr Verfügungsgewalt darüber hat. Eine (entsprechende) Anwendung von § 5 Abs. 1 S. 3 UStG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Einfuhrware nicht zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet worden ist.

Normenkette:

UStG 2005 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe