BFH - Beschluß vom 29.09.2000
V R 18/00
Normen:
AO §§ 121, 193 ; UStG (1993) § 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 295

Begründung einer Prüfungsanordnung

BFH, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen V R 18/00 - Aktenzeichen V B 64/00

DRsp Nr. 2001/327

Begründung einer Prüfungsanordnung

Bestehen erhebliche Differenzen zwischen den Angaben in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen einerseits und in der Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits, ist die nachfolgende Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht besonders zu begründen.

Normenkette:

AO §§ 121, 193 ; UStG (1993) § 18 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1994 ein Bauunternehmen. Ihre Umsatzsteuererklärung 1994 vom 15. März 1996 führte zu einer Abschlusszahlung von über 15 000 DM, weil die in dieser Jahressteuererklärung angegebenen Umsätze in Höhe von ... DM um 104 960 DM über den von der Klägerin vorangemeldeten Umsätzen lagen. Deshalb und wegen ihm vorliegenden Kontrollmaterials über ausgeführte Leistungen der Klägerin ordnete der Beklagte, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 19. September 1997 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an. In dem Bescheid hieß es:

"... aufgrund § 193 Abs. 1 AO ordne ich an, dass bei Ihnen eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vorgenommen wird.

Hierbei handelt es sich um eine abgekürzte Außenprüfung.

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung betrifft die Überprüfung der zeitgerechten Versteuerung der Umsätze."