BFH - Beschluß vom 01.02.2001
V B 199/00
Normen:
FGO § 60 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1237
BB 2001, 874
BFH/NV 2001, 864
BFHE 194, 23
BStBl II 2001, 418
DB 2001, 1018
DStZ 2001, 402
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Beiladung des Vorsteuerabzugsberechtigten

BFH, Beschluß vom 01.02.2001 - Aktenzeichen V B 199/00

DRsp Nr. 2001/6131

Beiladung des Vorsteuerabzugsberechtigten

»Eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze berührt die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers, der den Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen begehrt. Der Leistungsempfänger kann deshalb zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmens, in dem es um die Steuerbarkeit und Steuerpflicht dieser Leistungen geht, beigeladen werden (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

FGO § 60 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nach der Auffassung des Beklagten (Finanzamt --FA--) durch Vortäuschung der Herstellung von Waren in Berlin (West) i.S. von §§ 1, 6 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und ihrer entgeltlichen Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980) an die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Streitjahr 1986 zu Unrecht Vergünstigungen nach dem Berlinförderungsgesetz in Anspruch genommen. Das FA setzte deshalb die Umsatzsteuer für 1986 abweichend von den Voranmeldungen fest (zuletzt durch Steuerbescheid vom 24. September 1992). Eine Jahressteuererklärung hat die Klägerin nicht abgegeben.