BFH - Urteil vom 18.07.2002
V R 3/02
Normen:
UStG (1993) § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 4 S. 1 ; UStDV (1993) § 17a Abs. 1 S. 1 ; Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1405
BFHE 199, 80
BStBl II 2003, 616
DB 2002, 2028
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 363/2000

Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

BFH, Urteil vom 18.07.2002 - Aktenzeichen V R 3/02

DRsp Nr. 2002/12702

Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

»1. Der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geforderte Belegnachweis für die Beförderung des Gegenstands der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat kann im Falle der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung des Abnehmers geführt werden.2. Mit einer erst nach Ausführung einer Lieferung erstellten falschen schriftlichen Bestätigung des Abnehmers über die Beförderung des Gegenstands der Lieferung kann der Lieferer den Belegnachweis nicht erbringen.3. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, in einem solchen Fall die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch zu nehmen, ohne die schriftliche Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, zu besitzen.«

Normenkette:

UStG (1993) § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 2, Abs. 4 S. 1 ; UStDV (1993) § 17a Abs. 1 S. 1 ; Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) handelte in Deutschland im Streitjahr 1998 mit Kfz.