Streitig ist der Umfang der privaten Kfz-Nutzung.
Die Klägerin ist als Unternehmensberaterin freiberuflich tätig. Am 04.02.2005 reichte sie die Umsatzsteuererklärung 2004 mit einer selbst errechneten Zahllast in Höhe von EUR ein. Hierbei machte sie Vorsteuern aus den Betriebskosten ihres unternehmerisch genutzten Leasingfahrzeugs der Marke Audi A6 mit den amtlichen Kennzeichen (10.05.2003 bis 27.12.2004) in voller Höhe geltend. Eine unentgeltliche Wertabgabe für die private Kfz-Nutzung erklärte sie nicht. Die Steuererklärung gilt mit dem Tag des Eingangs beim Finanzamt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO).
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