Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei echtem Factoring
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 12 K 193/05
DRsp Nr. 2009/24408
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei echtem Factoring
1. Beim echten Factoring ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des ursprünglichen Leistungsaustauschs zwischen dem Zedenten und dem Schuldner der abgetretenen Forderung auch bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das zwischen den Leistungsparteien vereinbarte und nicht das vom Inkassobüro als Abtretungsempfänger für den Forderungsverkauf gezahlte Entgelt.2. Ist die abgetretene Forderung uneinbringlich, setzt eine Korrektur der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1UStG durch den Zedenten voraus, dass die teilweise oder komplette Uneinbringlichkeit jeder einzelnen an das Inkassobüro abgetretenen Forderung nachgewiesen wird.3. Die in Tz. 1 und 2 aufgeführten Ergebnisse sind auch europarechtskonform.