FG Münster - Urteil vom 14.05.2002
15 K 6731/01 U
Normen:
RennwettLottG § 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 S 1 ; UStG § 10 Abs1 S 2 ; UStG § 4 Nr. 9b ;
Fundstellen:
EFG 2003, 126

Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Geldwetten - Erfassung nur des nicht ausgeschütteten Teils der Spieleinsätze

FG Münster, Urteil vom 14.05.2002 - Aktenzeichen 15 K 6731/01 U

DRsp Nr. 2003/647

Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Geldwetten - Erfassung nur des nicht ausgeschütteten Teils der Spieleinsätze

1. In die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Veranstaltung von Geldwetten sind nur die nicht als Gewinn an die Wettteilnehmer ausgeschütteten Teile der Wetteinnahmen einzubeziehen. 2. Die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet werden, können, sofern dies aufgrund der Wettbedingungen von vornherein feststeht, nicht als Entgelt für die an die Wettteilnehmer erbrachten Leistungen angesehen werden.

Normenkette:

RennwettLottG § 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 10 Abs. 1 S 1 ; UStG § 10 Abs1 S 2 ; UStG § 4 Nr. 9b ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist bei Geldwetten, ob umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Wettumsätze nur der nicht als Gewinn ausgeschüttete Teil der Spieleinsätze ist.