BFH - Urteil vom 01.04.2009
XI R 3/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3123/03

Berechnung der Steuer auf Umsätze aus dem Betrieb eines Partyservices nach dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

BFH, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen XI R 3/08

DRsp Nr. 2009/16079

Berechnung der Steuer auf Umsätze aus dem Betrieb eines Partyservices nach dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Umsätze aus dem Betrieb eines Partyservice dem Regel- oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Partyservice. In dessen Rahmen verkauft sie im Wesentlichen verzehrfertige Speisen. Dabei stellt sie --sofern der Kunde das wünscht-- auch Geschirr und Besteck zur Verfügung. Dieses wird nach Gebrauch teils von der Klägerin und teils von den Kunden gereinigt. In Einzelfällen werden die Speisen auch vor Ort zubereitet und/oder ausgegeben. Die Klägerin berechnete im Streitjahr 2001 für die Gestellung von Geschirr und Besteck grundsätzlich 0,50 DM pro Gedeck bei Reinigung durch den Kunden und 1 DM pro Gedeck bei einer von ihr ausgeführten Reinigung.