I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Umsätze aus dem Betrieb eines Partyservice dem Regel- oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Partyservice. In dessen Rahmen verkauft sie im Wesentlichen verzehrfertige Speisen. Dabei stellt sie --sofern der Kunde das wünscht-- auch Geschirr und Besteck zur Verfügung. Dieses wird nach Gebrauch teils von der Klägerin und teils von den Kunden gereinigt. In Einzelfällen werden die Speisen auch vor Ort zubereitet und/oder ausgegeben. Die Klägerin berechnete im Streitjahr 2001 für die Gestellung von Geschirr und Besteck grundsätzlich 0,50 DM pro Gedeck bei Reinigung durch den Kunden und 1 DM pro Gedeck bei einer von ihr ausgeführten Reinigung.
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