1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte am 2. November 1989 zwei Teileigentumseinheiten (Supermarkt und Ladengeschäft) veräußert und darüber mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 1989 hatte er insoweit Umsätze durch steuerpflichtige Lieferungen angemeldet und Vorsteuerbeträge aus damit zusammenhängenden Vermittlungsleistungen abgezogen.
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