BFH - Beschluß vom 20.01.2000
V B 163/99
Normen:
UStG (1980) § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 897

Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

BFH, Beschluß vom 20.01.2000 - Aktenzeichen V B 163/99

DRsp Nr. 2000/3710

Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

Für die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten reicht es nicht aus, dass der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag an das Finanzamt gestellt hat. Dem Antrag muss vom Finanzamt auch erkennbar entsprochen worden sein.

Normenkette:

UStG (1980) § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte am 2. November 1989 zwei Teileigentumseinheiten (Supermarkt und Ladengeschäft) veräußert und darüber mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 1989 hatte er insoweit Umsätze durch steuerpflichtige Lieferungen angemeldet und Vorsteuerbeträge aus damit zusammenhängenden Vermittlungsleistungen abgezogen.