FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.05.2022
5 K 5133/21
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten i.R.d. Tätigkeit als Designer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 5 K 5133/21

DRsp Nr. 2023/13061

Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten i.R.d. Tätigkeit als Designer

Tenor

Der Bescheid über Umsatzsteuer für 2019 vom 18.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.09.2021 wird dahingehend geändert, dass die Bemessungsrundlage um 30.442,00 € gemindert wird.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand

Der Kläger erzielt als Designer umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Er berechnet die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten.

Der Beklagte führte für das 2. Halbjahr 2019 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Mit dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2019 wertete der Beklagte den Prüfungsbericht vom 17.11.2020 aus und erhöhte unter anderem die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze um 30.442,00 € (netto), weil diese Einnahmen bereits am 31.12.2019 gutgeschrieben, also vereinnahmt worden seien. Buchungstag sei der 02.01.2020 mit Wertstellung zum 31.12.2019 gewesen.