BFH - Urteil vom 13.01.2011
V R 12/08
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 1b; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2926/04

Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Verwendung der bezogenen Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG 1999); Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigter unentgeltlicher Zuwendung von Erschließungsanlagen an die Gemeinde durch Zustimmung zur öffentlich-rechtlichen Widmung der Anlagen

BFH, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen V R 12/08

DRsp Nr. 2011/4023

Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Verwendung der bezogenen Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG 1999); Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei beabsichtigter unentgeltlicher Zuwendung von Erschließungsanlagen an die Gemeinde durch Zustimmung zur öffentlich-rechtlichen Widmung der Anlagen

1. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b UStG 1999 zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. 2. Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er bei Errichtung von Erschließungsanlagen beabsichtigt, diese einer Gemeinde durch Zustimmung zur öffentlich-rechtlichen Widmung der Anlagen unentgeltlich i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG 1999 zuzuwenden. Dies gilt auch, wenn er bei der Herstellung und Zustimmung zur Widmung der Erschließungsanlagen --mittelbar-- beabsichtigt, Grundstücke im Erschließungsgebiet steuerpflichtig zu liefern.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;