BFH - Urteil vom 12.12.2019
V R 3/19
Normen:
UStG § 19 Abs. 1; MwStSystRL Art. 283 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
BB 2020, 1173
BFH/NV 2020, 746
DB 2020, 1384
DStR 2020, 1050
DStRE 2020, 629
DStZ 2020, 470
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2232/17

Berechtigung eines nicht in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen zur Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung

BFH, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen V R 3/19

DRsp Nr. 2020/6576

Berechtigung eines nicht in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen zur Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.06.2018 – 2 K 2232/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 19 Abs. 1; MwStSystRL Art. 283 Abs. 1 Buchst. c;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist italienische Staatsangehörige und lebte in den Streitjahren 2013 und 2014 in Italien. An einer Wohnung im Inland, die ihrem Vater gehörte, stand ihr ein Nießbrauchsrecht und damit ein dingliches Nutzungsrecht nach §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu. Aufgrund des Nießbrauches war die Klägerin berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Als Nießbraucherin war die Klägerin auch zum Besitz der Sache berechtigt (§ 1036 Abs. 1 BGB). Die Klägerin vermietete die Wohnung kurzfristig über Internetportale.