BFH - Urteil vom 14.03.2012
XI R 8/10
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2115/05

Berechtigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen XI R 8/10

DRsp Nr. 2012/16044

Berechtigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Vorsteuerabzug

NV: Errichtet eine Gemeinde eine Stromleitung zur Förderung eines in der Gemeinde ansässigen Gewerbebetriebs und zur weiteren elektrischen Erschließung des Gemeindegebiets, die einem Energieversorger unentgeltlich überlassen wird, hat sie hieraus keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Eine kommunale Gebietskörperschaft ist nicht zum Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Stromleitung berechtigt, für deren Nutzung sie lediglich Konzessionsabgaben erhebt, da es sich insoweit um die umsatzsteuerfreie Vermietung von Grundstücken und Grundstücksteilen handelt.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gemeinde, begehrt für das Streitjahr 2003 den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Stromleitung.

Der Stadtrat der Klägerin beschloss am 24. April 2002, alle "Aufgaben im Zusammenhang mit der Investition '20 kV-Kabel von A nach B' zur Sicherung der Elektroenergieversorgung im Ortsteil B" auf die Stadtwerke X (Stadtwerke) zu übertragen. Aus der Beschlussvorlage der Klägerin vom 28. März 2002 ergibt sich weiter, dass diese "Investition ... zur Sicherung der Elektroenergieversorgung für die Firma Y" beabsichtigt war.