BFH - Beschluss vom 10.01.2012
XI B 80/11
Normen:
UStG a.F. § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 815
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2630/08

Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Gutschriften an Handelsvertreter

BFH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen XI B 80/11

DRsp Nr. 2012/6109

Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Gutschriften an Handelsvertreter

NV: Die Angabe "zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen" ermöglicht keine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung. Sie genügt als Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Gutschrift.

Normenkette:

UStG a.F. § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, in den Streitjahren 1997 bis 1999 zum Vorsteuerabzug aus Gutschriften an Handelsvertreter, die für sie tätig waren, berechtigt war.

Die Klägerin stellte Markisen und andere Sonnenschutzanlagen her und vertrieb diese direkt. Hierzu setzte sie selbständige Handelsvertreter ein. Ausscheidenden Handelsvertretern, deren Provisionskonto im Zeitpunkt des Ausscheidens ein Debet-Saldo auswies, erteilte die Klägerin --unter gesondertem Ausweis von Mehrwertsteuer-- eine Gutschrift in Höhe des jeweiligen Saldos. Darin heißt es, "zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen erhalten Sie eine Gutschrift in Höhe von ..." Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte nach einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug aus diesen Gutschriften und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.