Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob die Berichtigung des Steuerbetrages gem. § 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Streitjahr zu berücksichtigen ist.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts 1 (Insolvenzgericht) vom 15.09.2011 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Steuerpflichtigen B bestellt. Diese war seit 2003 Inhaberin der FIRMA B1 sowie Vorstand der FIRMA B2 . Zwischen der Steuerpflichtigen B und der FIRMA B2 bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts 1 (Insolvenzgericht) vom 31.10.2011 wurde auch über das Vermögen der FIRMA B2 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger wurde hier ebenfalls zum Insolvenzverwalter bestellt. Gegenstand des Unternehmens sowohl der Steuerpflichtigen als auch der FIRMA B2 war die Vermittlung von Leasinggeschäften bzw. Leasing an dritte Leasingnehmer. Wichtigster Geschäftspartner war die Firma C in 2 , an die nicht existente Motoryachten und Wohnmobile veräußert und fakturiert wurden.
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