FG Nürnberg - Urteil vom 27.06.2006
II 415/03
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4, Buchst. b § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 471

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Nichtausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung

FG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen II 415/03

DRsp Nr. 2006/30224

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Nichtausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung

Der Unternehmer hat den Vorsteuerabzug aus geleisteten Anzahlungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG zu berichtigen, wenn es in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht zur Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung kommt.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4, Buchst. b § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt die Vorsteuer gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 UStG berichtigen durfte.

Die Kläger erwarben mit notariellem Bauträgervertrag vom 21.12.1995 von der Fa. A. einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in B. mit einer noch zu errichtenden Gewerbeeinheit zum Preis von 600.000 DM zuzüglich 90.000 DM Umsatzsteuer. Sie beabsichtigten, ihre voraussichtlich Ende November 1996 bezugsfertigen Räume als Buchhandlung umsatzsteuerpflichtig zu vermieten.

Mit Rechnung vom 22.12.1995 forderte der Bauträger eine Kaufpreisrate von 200.000 DM zuzüglich 30.000 DM Umsatzsteuer und mit Rechnung vom 20.12.1996 eine weitere Rate von 400.000 DM zuzüglich 60.000 DM Umsatzsteuer. Das Finanzamt stimmte den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1995 und 1996 zunächst zu. Die Umsatzsteuer (Vorsteuer) 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 90.000 DM traten die Kläger an den Bauträger wirksam ab.