BFH - Urteil vom 15.02.2012
XI R 24/09
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4494/08 456

Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm außerhalb der Lieferkette gewährten Herstellerrabatten

BFH, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen XI R 24/09

DRsp Nr. 2012/8450

Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim letzten Abnehmer einer Lieferkette wegen ihm außerhalb der Lieferkette gewährten Herstellerrabatten

Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts durch nachträglich ausgezahlte Gutschriften, ist dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in der bis zum 15. Dezember 2004 gültigen Fassung zu berichtigen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1 Buchst. b;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, im Streitjahr 2004 den von ihr in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der bis zum 15. Dezember 2004 gültigen Fassung (a.F.) berichtigen muss, weil sie außerhalb einer Lieferkette nachträglich gewährte Herstellerrabatte erhalten hatte.