FG Münster - Urteil vom 05.03.2020
5 K 1670/17 U
Normen:
UStG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 932

Berichtigung eines in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs aufgrund von erhaltenen Bonuszahlungen

FG Münster, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 5 K 1670/17 U

DRsp Nr. 2020/5320

Berichtigung eines in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs aufgrund von erhaltenen Bonuszahlungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die in Gutschriften offen ausgewiesenen Umsatzsteuern nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schuldet und ob ein in Anspruch genommener Vorsteuerabzug aufgrund von erhaltenen Bonuszahlungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen ist.

Die Klägerin betreibt in N und in S ein Fachgeschäft für den Verkauf von ... . Sie ist Franchisenehmerin der C C GmbH (C C GmbH). Sie gehört zum C Konzern X X. Alleiniger Anteilseigner der Klägerin war im Streitjahr Herr X, welcher seine Anteile, ebenfalls noch im Streitjahr, auf die C Beteiligungs GmbH & Co. KG übertragen hat. Die Klägerin war im Streitjahr unstreitig nicht in eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft eingebunden. Sie war jedoch bis einschließlich 2013 als auch ab 2015 Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Organträger war bis 2013 Herr X X und ab 2015 die C Beteiligungs GmbH & Co. KG.