FG Nürnberg - Urteil vom 31.03.2009
II 90/06
Normen:
UStG § 14 Abs. 5; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Berücksichtigung von Vorsteuern

FG Nürnberg, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen II 90/06

DRsp Nr. 2009/15702

Berücksichtigung von Vorsteuern

Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Als Rechnung gilt unter den in § 14 Abs. 5 UStG genannten Voraussetzungen auch eine Gutschrift.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 5; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Vorsteuern bei der Klägerin im Jahr 1997.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahr 1976 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Transportmitteln und Fahrzeugen aller Art. einschließlich der hierzu erforderlichen Finanzierung.

Die Klägerin reichte am 27.10.1998 beim Finanzamt A eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 ein. In der Erklärung, die mit dem Tag des Eingangs beim Finanzamt als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten (§ 168 Satz 1 AO), erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 6.781.673 DM, Vorsteuern in Höhe von 605.084,66 DM und errechnete eine Umsatzsteuer in Höhe von 412.166,29 DM.