OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2023
20 U 95/23
Normen:
UStG § 12 Abs. 3 Nr. 1; PAngV § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.06.2023

Berufung der Antragsgegnerin gegen eine Abmahnung aufgrund vermeitlich irreführender Werbung zur Möglichkeit der Geltendmachung von Steuervorteilen für Photovoltaikanlagen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 20 U 95/23

DRsp Nr. 2024/3782

Berufung der Antragsgegnerin gegen eine Abmahnung aufgrund vermeitlich irreführender Werbung zur Möglichkeit der Geltendmachung von Steuervorteilen für Photovoltaikanlagen

1. Eine irreführende Werbung zur Möglichkeit der Geltendmachung von Steuervorteilen für Photovoltaikanlagen nach § 5 UWG liegt nicht vor, wenn die Angabe eines möglicherweise unzutreffenden Umsatzsteuersatzes für den Käufer unerheblich ist. 2. Die Frage, ob die Antragsgegnerin nach dem UStG eine lauterkeitsrechtlich durchsetzbare Pflicht traf, in ihren Rechungen den Umatzsteuersatz zutreffend anzugeben, ist nicht zu prüfen, wenn der Antrag allein die Werbung trifft.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2023 abgeändert, deren Beschluss vom 23. März 2023 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 3 Nr. 1; PAngV § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Beide Parteien vertreiben im Fernabsatz Waren an Verbraucher und unterhalten hierzu auf dem Verkaufsportal ebay ein Shop-Abonnement.

Am 16. Februar 2023 bot die Antragsgegnerin unter der ebay Artikelnummer ... ein "...Solarprofil ... Solarschiene Montageprofil" an. In der Artikelbeschreibung hieß es (Anlage K 3)