Grundsätzlich sind die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 11 UStG). Im Streitfall kam jedoch insbesondere den intensiven Anlageberatungs- und -betreuungsaktivitäten der Kapitalanlagegesellschaft ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht zu.
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