FG Köln - Urteil vom 02.06.2008
15 K 2935/05
Normen:
UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; UStG § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 ; AO § 162 ; UStG § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1670

Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw; unentgeltliche Wertabgabe

FG Köln, Urteil vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 15 K 2935/05

DRsp Nr. 2008/19013

Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw; unentgeltliche Wertabgabe

1. Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Stpfl. das Recht, nur den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen oder den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuzuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Dementsprechend kann er auch den Vorsteuerabzug aus den laufenden Betriebskosten des gemischt genutzten Pkw geltend machen. 2. Erst nach Ermittlung der Betriebsausgaben, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind diese auf die unternehmerischen Fahrten und die Privatfahrten im Wege der Schätzung aufzuteilen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; UStG § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 ; AO § 162 ; UStG § 15 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW.

Seit Juli 2002 bilden die Rechtsanwälte V, C, E sowie die Rechtsanwältin W eine Sozietät in Form einer GbR. Im Streitjahr 2003 wies die Sozietät vier PKW aus, jeweils einen im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der vier Gesellschafter. Für das Streitjahr 2003 gingen die Umsatzsteuer- und die Feststellungserklärung am 8.2.2005 beim Beklagten ein.