FG Münster - Beschluss vom 12.12.2023
5 V 1879/23 U
Normen:
UStG § 27b; GewO § 33c Abs. 1; StGB § 284;
Fundstellen:
UStB 2024, 111

Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen

FG Münster, Beschluss vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 5 V 1879/23 U

DRsp Nr. 2024/224

Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen; Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 27b; GewO § 33c Abs. 1; StGB § 284;

Gründe

I.

Streitig ist die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen, insbesondere, ob die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen zulässig ist.

Die Antragstellerin mit Sitz in N hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie betreibt Spielhallen mit Geldspielgeräten. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2023 berücksichtigte sie ihre Glücksspielumsätze als gemäß Art. 135 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerbefreit. Die Steueranmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 Abgabenordnung - AO).

Der Antragsgegner, der hingegen die Glückspielumsätze als umsatzsteuerpflichtig ansieht, setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 08.05.2023 die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum März 2023 auf xxx € (Nachzahlungsforderung xxx €) fest.