Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist die Besteuerung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen, insbesondere, ob die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen zulässig ist.
Die Antragstellerin mit Sitz in N hat die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie betreibt Spielhallen mit Geldspielgeräten. Mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2023 vom 12.06.2023 meldete die Antragstellerin zunächst eine Umsatzsteuer in Höhe von xxx € an. Die Steueranmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 Abgabenordnung - AO). Aus einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai 2023 vom 19.06.2023 ergibt sich eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von xxx €, aus einer solchen vom 10.07.2023 eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von xxx €.
Mit Schreiben vom 25.07.2023 kündigte der Antragsgegner u.a. die Vollstreckung der Umsatzsteuer für Mai 2023 i.H.v. xxx € an.
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