BFH - Urteil vom 21.07.2009
X R 46/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 21; UStG § 22;
Vorinstanzen:
FG Düseldorf, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 223/05

Besteuerung eines gewerblichen Grundstückshandels als Gewerbebetrieb; Buchführungspflicht eines Gewerbetreibenden; Wahlrecht eines nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Einkommensteuerrecht (EStG) und § 4 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen X R 46/08

DRsp Nr. 2009/26189

Besteuerung eines gewerblichen Grundstückshandels als Gewerbebetrieb; Buchführungspflicht eines Gewerbetreibenden; Wahlrecht eines nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Einkommensteuerrecht (EStG) und § 4 Abs. 3 EStG

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 21; UStG § 22;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Streitjahr 1998 und in den Vorjahren neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus eigener Vermietungstätigkeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietungstätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die er zusammen mit seinem Bruder gegründet hatte. Zum Gesellschaftsvermögen der GbR gehörten die Objekte L-Gasse, M-Str. und ab 1997 S-Str. in X-Stadt. Das Objekt M-Str., das die GbR am 1. Dezember 1996 erworben hatte, wurde durch Teilungserklärung vom 14. August 1997 in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Durch Realteilung erhielt der Kläger im Jahr 1997 die Wohnungen Nr. 2, 3, 6, 7 und 10; am 19. September 1997 verkaufte er die Wohnungen Nr. 7 und 10.

Die Einkünfte der GbR aus Vermietung und Verpachtung stellte das Finanzamt ... einheitlich und gesondert fest.