Streitig ist, ob im Hinblick auf nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegende Streckenanteile bei Kindergartenfahrten Linien- oder Gelegenheitsverkehr gegeben ist.
Der Kläger ist Inhaber eines Omnibusunternehmens. Seit dem 15. August 1995 befördert er im Auftrag der Kreisverwaltung S Kleinkinder aus zwei Gemeinden (H und Sch) zu einem deutsch-französischen Kindergarten in das benachbarte Frankreich (L). Es sind Vor- und Nachmittagsfahrten vereinbart, für die eine Pauschalvergütung von täglich 360,-- DM bezahlt wird, bei Teilleistungen - nur Vor- oder Nachmittag - 200,-- DM. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung betrug die Beförderungsstrecke 18 Kilometer (Hin- und Rückfahrt), auf das Ausland entfällt danach eine Beförderungsstrecke von aufgerundet 1 Kilometer.
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