FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2003
2 K 2866/99
Normen:
UStG § 3b Abs. 1 ; UStDV § 5 Satz 1 ; PBefG § 42 ; PBefG § 43 Satz 1 Nr. 4 ; PBefG § 2 Abs. 6 ;

Besteuerung grenzüberschreitender Kindergartenfahrten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 2866/99

DRsp Nr. 2003/8487

Besteuerung grenzüberschreitender Kindergartenfahrten

Kindergartenfahrten stellen Linienverkehr dar; deshalb greift die Steuerbegünstigung des § 5 UStDV, wonach bei grenzüberschreitender Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr inländische Streckenanteile von nicht mehr als 10 km als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen sind, nicht ein.

Normenkette:

UStG § 3b Abs. 1 ; UStDV § 5 Satz 1 ; PBefG § 42 ; PBefG § 43 Satz 1 Nr. 4 ; PBefG § 2 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Hinblick auf nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegende Streckenanteile bei Kindergartenfahrten Linien- oder Gelegenheitsverkehr gegeben ist.

Der Kläger ist Inhaber eines Omnibusunternehmens. Seit dem 15. August 1995 befördert er im Auftrag der Kreisverwaltung S Kleinkinder aus zwei Gemeinden (H und Sch) zu einem deutsch-französischen Kindergarten in das benachbarte Frankreich (L). Es sind Vor- und Nachmittagsfahrten vereinbart, für die eine Pauschalvergütung von täglich 360,-- DM bezahlt wird, bei Teilleistungen - nur Vor- oder Nachmittag - 200,-- DM. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung betrug die Beförderungsstrecke 18 Kilometer (Hin- und Rückfahrt), auf das Ausland entfällt danach eine Beförderungsstrecke von aufgerundet 1 Kilometer.