BFH - Beschluss vom 23.02.2010
V B 93/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 966
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1053/2008

Besteuerung von Umsätzen aus einer Pensionspferdehaltung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)

BFH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen V B 93/09

DRsp Nr. 2010/5653

Besteuerung von Umsätzen aus einer Pensionspferdehaltung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)

NV: Die Rechtsfrage, ob die Leistung der Pensionspferdehaltung von Reitpferden dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn der Unternehmer die Tiere nicht mit zugekauften, sondern mit selbst erzeugtem Futter ernährt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung auf eigener Futtergrundlage. Leistungen, die der Ausbildung der Reiter dienten oder dem Beritt der Pferde, bot sie nicht an. Auf die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) hat die Klägerin ausdrücklich verzichtet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, mit der sie für den Veranlagungszeitraum 2005 die Besteuerung ihrer Umsätze aus Pensionspferdehaltung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ("Halten von Vieh") begehrte. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

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