I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt einen Reiterhof mit Pensionspferdehaltung auf eigener Futtergrundlage. Leistungen, die der Ausbildung der Reiter dienten oder dem Beritt der Pferde, bot sie nicht an. Auf die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) hat die Klägerin ausdrücklich verzichtet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, mit der sie für den Veranlagungszeitraum 2005 die Besteuerung ihrer Umsätze aus Pensionspferdehaltung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ("Halten von Vieh") begehrte. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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