SchlHOLG, vom 09.11.1992 - Aktenzeichen 15 UF 159/89 - wu.
DRsp Nr. 1994/13798
Beträge für die Vermögensbildung sind - mit Ausnahme der Arbeitnehmersparzulage - bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auch dann nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie vom Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen erbracht werden.