FG Nürnberg - Urteil vom 23.04.2002
II 269/01
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG § 24 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 242 ;

Betrieb einer Bauschuttdeponie als Grundstücksvermietung an die entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft - Bauschuttdeponie als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb - kein Vertrauenstatbestand aufgrund mündlich erteilter Auskunft

FG Nürnberg, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen II 269/01

DRsp Nr. 2002/13660

Betrieb einer Bauschuttdeponie als Grundstücksvermietung an die entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft - Bauschuttdeponie als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb - kein Vertrauenstatbestand aufgrund mündlich erteilter Auskunft

1. Der eigene Betrieb einer genehmigten Bauschuttdeponie stellt im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Regelungsvereinbarungen keine Vermietung oder Verpachtung an die genehmigende Gebietskörperschaft dar. 2. Eine Bauschuttdeponie ist kein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn nicht die Gewinnung von Bodenflächen durch Rekultivierung zur landwirtschaftlichen Nutzung im Vordergrund steht und nur eine lockere wirtschaftliche Verbindung zwischen beiden Unternehmensbereichen besteht. 3. Die Erteilung nur einer mündlichen Auskunft durch die Finanzbehörde ohne schriftlichen Vortrag des zu beurteilenden Sachverhalts begründet keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Steuerbürgers.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG § 24 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Umsätze aus Sandabbau und Bauschuttdeponie aufgrund des Vertrauensschutzes infolge früherer Sachbehandlung durch das Finanzamt auch im Streitjahr gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.