BFH - Beschluß vom 28.01.2002
V B 39/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 823

Betriebsaufspaltung; umsatzsteuerliche Organschaft

BFH, Beschluß vom 28.01.2002 - Aktenzeichen V B 39/01

DRsp Nr. 2002/4892

Betriebsaufspaltung; umsatzsteuerliche Organschaft

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass bei Betriebsaufspaltung umsatzsteuerrechtlich eine Organschaft vorliegen kann, wenn der Organträger als Besitzunternehmer einer Betriebskapitalgesellschaft (Organgesellschaft) die für deren Tätigkeit verwendeten Grundstücke verpachtet, sofern die dadurch vorhandene wirtschaftliche Eingliederung auch durch die finanzielle und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ergänzt wird. Es reicht aus, wenn der Besitzunternehmer entgeltlich durch Vermietung oder Verpachtung von Gegenständen an das Betriebsunternehmen tätig wird (Anschluss an Senats-Beschl. v. 12.11.1998 - V B 119/98 und v. 25.08.1998 - V B 11/98).

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis 1979 ein Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagenunternehmen. Er verpachtete 1980 der H-GmbH ein Grundstück und bewegliches Anlagevermögen. Die GmbH führte nunmehr Umsätze im Zusammenhang mit Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen aus. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der GmbH und verfügte über die Stimmenmehrheit in der GmbH.