BFH - Urteil vom 05.08.2010
V R 54/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; RL 77/388/EWG ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 292/04

Beurteilung der Verwaltung von Sporthallen sowie des Einziehens der Hallenmieten durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt als steuerbefreite sportliche Veranstaltung

BFH, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen V R 54/09

DRsp Nr. 2010/20952

Beurteilung der Verwaltung von Sporthallen sowie des Einziehens der Hallenmieten durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt als steuerbefreite "sportliche Veranstaltung"

Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt ist weder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG als "sportliche Veranstaltung" noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; RL 77/388/EWG ;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Mitglieder zahlreiche gemeinnützige Sportvereine sind. Vereinszweck ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung "die Interessenvertretung und Zusammenarbeit seiner Mitglieder und deren Fachverbände sowie die Förderung und Ausbreitung des Sports in der Stadt H (Stadt). Seine Aufgaben sind nach § 2 Abs. 2 der Satzung insbesondere,

a)

die Wahrung sportlicher Ideale,

b)

die Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei staatlichen und kommunalen Stellen,

c)

die Förderung der Jugendarbeit und Jugendpflege,

d)

die Förderung und Erweiterung und Neugründung von Vereinen,

e)

die Förderung des Sportstättenbaus sowie der Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen,

f) 1. 2. 3.