FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2012
6 K 2104/10
Normen:
UStG § 3 Abs. 6 Satz 5; UStG § 6a; UStDV §§ 17a, 17c;
Fundstellen:
DStR 2014, 8

Bewegte Lieferung bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 6 K 2104/10

DRsp Nr. 2013/19890

Bewegte Lieferung bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften

1. Auch, wenn bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft der Abnehmer des im anderen Mitgliedsstaat ansässigen Vertragspartners des Unternehmers den Spediteur mit dem Transport der Ware beauftragt und dieser die Ware direkt an den Sitz dieses Abnehmers befördert, ist die bewegte Lieferung derjenigen des Unternehmers an seinen Vertragspartner – also der ersten Lieferung – zuzuordnen, wenn der Unternehmer weder wusste, noch wissen musste, dass der Transportauftrag vom Abnehmer des Unternehmers erteilt wurde. 2. Steht fest, dass die Ware in den anderen Mitgliedsstaat gelangt ist und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Unternehmer von einem Steuerbetrug des Abnehmers wusste oder wissen musste, so kommt es für die Steuerfreiheit der Lieferung nicht darauf an, ob die Buch- und Belegnachweise vollständig sind und die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 6 Satz 5; UStG § 6a; UStDV §§ 17a, 17c;

Tatbestand:

Streitig ist die umsatzsteuerliche Beurteilung des Verkaufs von zwanzig neuen VW Golfs durch die Klägerin an einen Abnehmer mit Sitz in England im Jahr 2007 im Rahmen eines Reihengeschäfts.