FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2007
5 K 99/05
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ; UStG (1999) § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ; EGRL 112/2006 Art. 146 Abs. 1 Buchst. e ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1183
EFG 2007, 1377

Bewirtschaftung einer Kraftfahrzeug-Park- und Staufläche; Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG; Unmittelbarer Zusammenhang mit Gegenständen der Ausfuhr

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 5 K 99/05

DRsp Nr. 2007/7785

Bewirtschaftung einer Kraftfahrzeug-Park- und Staufläche; Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG; Unmittelbarer Zusammenhang mit Gegenständen der Ausfuhr

1. Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG ist es, die Ausfuhr in vollem Umfang von der Umsatzsteuer zu entlasten. Die Regelung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und verwirklicht als Ergänzung zu den Befreiungen bei Ausfuhrlieferungen und bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr das Bestimmungslandprinzip. 2. Kann nicht festgestellt werden, dass die im Rahmen der Bewirtschaftung einer grenznahen Kraftfahrzeug-Park- und Staufläche erbrachten Leistungen wie das Sondieren und Filtern des grenzüberschreitenden Verkehrs je nach Art. der auszuführenden körperlichen Gegenstände und das geordnete Zuführen zur zollrechtlichen Abfertigung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr bezogen waren, so kommt eine Steuerbefreiung der erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa nicht in Betracht. 3. Die Bewirtschaftung stellte sich im Streitfall insbesondere nicht als handelsübliche Nebenleistung zu einer Güterbeförderung als Hauptleistung dar.

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ; UStG (1999) § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ; EGRL 112/2006 Art. 146 Abs. 1 Buchst. e ;

Tatbestand: