BFH - Urteil vom 10.06.1999
V R 10/98
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 11 ; HGB §§ 84 ff.;
Fundstellen:
BB 1999, 2019
BFH/NV 1999, 1708
BFHE 189, 192
BStBl II 1999, 686
DB 1999, 1988
DStR 1999, 1562
Vorinstanzen:
FG Köln,

Bezirksdirektor als Bausparkassenvertreter

BFH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen V R 10/98

DRsp Nr. 1999/8662

Bezirksdirektor als Bausparkassenvertreter

»Der Bezirksdirektor einer Bausparkasse, die den Vertrieb ihrer Dienstleistungen so organisiert hat, daß die Tätigkeit des Bezirksdirektors unentbehrliche Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und daher mitursächlich für die von ihnen vermittelten Abschlüsse ist, kann Bausparkassenvertreter i.S. des § 4 Nr. 11 UStG sein.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 11 ; HGB §§ 84 ff.;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1986 für die Bausparkasse Schwäbisch Hall zusammen mit Herrn B als Bezirksdirektor tätig. Der Tätigkeit lag ein Bausparkassen-Vertretervertrag zugrunde, der unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:

"1. Stellung der Bezirksdirektoren

1.1 Die Bezirksdirektoren sind selbständige Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches.

1.2 Die Bezirksdirektoren sind für die Bausparkasse als Einfirmenvertreter tätig...

2. Tätigkeitsgebiet und Aufgaben der Bezirksdirektoren

2.1 Die Bezirksdirektoren haben in dem ihnen von der Bausparkasse bezeichneten Gebiet die bauspargeschäftliche Markterschließung sicherzustellen.