I. Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 1956 und 1957, ob die bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1959 festgestellte, unstreitig neue Tatsache, daß die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) eine Reihe von Außenumsätzen nicht versteuert hat, das Finanzamt (FA) berechtigte, auf dem Wege über § 222 Abs. 2 Nr. 1 AO eine erneute Gesamtüberprüfung (Wiederaufrollung) des Steuerfalles vorzunehmen.
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