BFH vom 10.02.1994
V R 33/92
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 668
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - 10.02.1994 (V R 33/92) - DRsp Nr. 1997/16461

BFH, vom 10.02.1994 - Aktenzeichen V R 33/92

DRsp Nr. 1997/16461

»1. Die Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke kann nur dann besteuert werden, wenn diese zum vollen oder teilweisen Abzug der Umsatzsteuer berechtigt haben. 2. Unter dieser Voraussetzung unterliegt die unentgeltliche Nutzung städtischer Schwimmbäder durch Schulen und Vereine der Umsatzsteuer. 3. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an die Schule oder den Verein ist eine im Rahmen des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Grundstücksvermietung. Keine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt hingegen vor, wenn dem Verein unter Aufrechterhaltung des offentlichen Badebetriebs einzelne Schwimmbahnen zur Verfügung gestellt werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ;

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und F?evisionsbeklagte (Klägerin), eine Stadt, unterhält mehrere Hallen- und Freibäder. Die Benutzer der Badeanstalten haben grundsätzlich ein Entgelt zu zahlen, Schulen und Vereine erhalten jedoch freien Zutritt. In zwei Hallenbädern hatte die Klägerin den Vereinen unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebs durch Leinen abgetrennte Bahnen zur Nutzung zugewiesen; im übrigen hatte sie den öffentlichen Badebetrieb während der Schul- und Vereinsnutzung gesperrt.