I. Die Klägerin ist eine niedersächsische Gemeinde. Sie hat auf ihrem Schulgrundstück als Teil einer einheitlichen Bauanlage, zu der noch zwei Schulgebäude, eine Turnhalle und zwei kleinere Nebengebäude gehören, eine Schwimmhalle mit einem Schwimmbecken von 8*16 m errichtet. Die am 20. Juni 1969 in Betrieb genommene Schwimmhalle dient dem Schulschwimmen und ist außerdem dem öffentlichen Badebetrieb zugänglich gemacht.
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