BFH vom 12.05.1993
XI R 64 65/90
Fundstellen:
BStBl II 1993, 849
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - 12.05.1993 (XI R 64 65/90) - DRsp Nr. 1997/16419

BFH, vom 12.05.1993 - Aktenzeichen XI R 64 65/90

DRsp Nr. 1997/16419

»Eine Änderung der Verhältnisse, die gemäß § 15a UStG 1973/1980 zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt, kann auch anzunehmen sein, wenn ein Gebäude nach seiner Fertigstellung zunächst steuerpflichtig vermietet wird, anschließend aber (ggf. teilweise) leersteht. In solchen Fällen ist die wirtschaftliche Zuordnung der Vorbezüge zu den Umsätzen des Unternehmers unter Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen. Im allgemeinen wird dies dazu führen, daß erst die spätere tatsächliche (Weiter-) Verwendung darüber entscheidet, ob die Vorsteuer auch für die Zeit des Leerstehens des Gebäudes zu berichtigen ist.«

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte in den Jahren 1972 und 1973 auf eigenen Grundstücken in A (u.a. im H-Weg 2 und 4) mehrgeschossige Gebäude errichtet, die sowohl Wohnungen als auch Gewerberäume enthielten. Nach Fertigstellung im Jahre 1974 vermietete sie die einzelnen Häuser an die Fa. X-KG. Auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973/1980 hatte sie verzichtet und für die Gebäudeherstellungskosten den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG 1973/1980 in Anspruch genommen.