I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X-Staatsbank (Staatsbank). Diese und die X-Landessparkasse (Sparkasse) stellten einander in den Jahren 1954 bis 1961 Personal für bestimmte Dienstleistungen zur Verfügung. Die dafür gewährten Vergütungen wurden gegeneinander verrechnet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) zog die Staatsbank nach einer Betriebsprüfung in den Umsatzsteuer-Berichtigungsbescheiden für 1954 bis 1959 auch wegen dieser Umsätze zur Umsatzsteuer heran. Gegen diese Steuerbescheide wandte sich die Staatsbank mit der Begründung, die Sparkasse habe ihre gewerbliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt. Sie sei vielmehr Organ der Staatsbank im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1951 gewesen.
Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen.
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