I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betreibt eine Metzgerei. Er beschäftigt in dem Betrieb außer einem fremden Gesellen und gelegentlichen Aushilfskräften seine Ehefrau. Zwischen den Eheleuten besteht auf Grund des formularmäßigen Dienstvertrages vom 15. Februar 1962 ein vom Finanzamt (FA) steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis. Nach Nr. 3 des Vertrages erhält die Ehefrau ein monatliches Bruttogehalt von 650 DM, auf das neben der Lohn- und Kirchensteuer ein Betrag von 46 DM (= jährlich 552 DM) für Waren aus dem Geschäft angerechnet wird. Im Anschluß an diese Bestimmung hatte der Steuerberater des Steuerpflichtigen vor der Unterzeichnung des Vertrages durch die Eheleute handschriftlich die Aufteilung des Bruttogehalts in Barlohn, Sachlohn und Lohn- und Kirchensteuer festgelegt. Der vereinbarte Sachlohn entspricht dem Pauschbetrag für den Eigenverbrauch (Sachentnahme) des Unternehmers bzw. seiner Familienangehörigen im Metzgereigewerbe gemäß der Richtsatz-Sammlung 1964 für nichtbuchführende Gewerbetreibende (Gruppe Süd).
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